LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.05.2021
L 13 VG 76/20
Normen:
OEG § 1 Abs. 1 S. 1; OEG § 1 Abs. 2 Nr. 1-2; OEG § 6 Abs. 3; KOVVfG § 15 S. 1; BVG;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 29.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 42 VG 21/19

Anspruch auf Gewaltopferentschädigung nach dem OEGAnforderungen an den Beweis einer vorsätzlich rechtswidrigen Gewalttat - hier nach einer nicht autorisierten Sprengstoffexplosion ohne Feststellung einer Straftat

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.05.2021 - Aktenzeichen L 13 VG 76/20

DRsp Nr. 2021/8729

Anspruch auf Gewaltopferentschädigung nach dem OEG Anforderungen an den Beweis einer vorsätzlich rechtswidrigen Gewalttat – hier nach einer nicht autorisierten Sprengstoffexplosion ohne Feststellung einer Straftat

Allein aus dem Umstand, dass eine nicht autorisierte Sprengstoffexplosion stattgefunden hat, lässt sich nicht ableiten, dass ein Entschädigungstatbestand erfüllt ist ohne dass eine gegen das Opfer gerichtete Straftat mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.09.2020 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

OEG § 1 Abs. 1 S. 1; OEG § 1 Abs. 2 Nr. 1-2; OEG § 6 Abs. 3; KOVVfG § 15 S. 1; BVG;

Gründe

I.

Der 1992 geborene Kläger nimmt den Beklagten auf Leistungen nach dem OEG aus Anlass einer Explosion in Anspruch.