LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.05.2021
L 8 BA 68/20 B ER
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 14 Abs. 1; SGB IV § 28e Abs. 1; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1 und S. 5; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 294 Abs. 1; ZPO § 920 Abs. 2; BGB § 631 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 16.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 24 BA 48/19

Unbegründetheit der Beschwerde des Arbeitgebers gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen BeitragsbescheidSozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit eines Montage-/Fertigungshelfers auf der Grundlage eines schriftlichen Vertrags über freie MitarbeitAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitAnforderungen an die Weisungsgebundenheit und die Eingliederung in den Betrieb sowie das Fehlen einer eigenen Betriebsstätte und eines unternehmerischen Risikos

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.05.2021 - Aktenzeichen L 8 BA 68/20 B ER

DRsp Nr. 2021/8769

Unbegründetheit der Beschwerde des Arbeitgebers gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen Beitragsbescheid Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit eines Montage-/Fertigungshelfers auf der Grundlage eines schriftlichen "Vertrags über freie Mitarbeit" Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Anforderungen an die Weisungsgebundenheit und die Eingliederung in den Betrieb sowie das Fehlen einer eigenen Betriebsstätte und eines unternehmerischen Risikos

Die Tätigkeit eines Montage-/Fertigungshelfers wird als abhängige Beschäftigung ausgeübt, wenn sie weisungsgebunden ist, eine vollumfassende Eingliederung in die Arbeitsorganisation erfolgt und keine relevanten Gesichtspunkte für eine Selbstständigkeit wie eine eigene Betriebsstätte oder ein wesentliches unternehmerisches Risiko vorliegen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 16.4.2020 geändert.

Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der beim Sozialgericht Münster unter dem Aktenzeichen S 24 BA 49/19 anhängigen Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.7.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.6.2019 wird abgelehnt.