LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.08.2021
L 5 KR 556/21 B ER
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 17.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 1005/21

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.08.2021 (L 5 KR 556/21 B ER) - DRsp Nr. 2021/13232

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.08.2021 - Aktenzeichen L 5 KR 556/21 B ER

DRsp Nr. 2021/13232

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 17.06.2021 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt gefasst wird:

"Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache sechs Gaben des Arzneimittels Bevacizumab (Avastin) zur Behandlung des Glioblastomsrezidivs nach jeweiliger ärztlicher Verordnung als Sachleistung zu gewähren."

Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren.

Gründe

I.

Im Streit steht die Übernahme der Kosten für die Behandlung der an einem Glioblastom leidenden Antragstellerin mit dem Arzneimittel Avastin (Bevacizumab).

Die am 00.00.1983 geborene Antragstellerin befindet sich seit dem 26.04.2020 wegen eines Glioblastoms in Behandlung der Klinischen Neuroonkologie des Klinikums Essen. Es handelt sich um ein Rezidiv mit Vorbehandlung durch Operation, Radiotherapie und Chemotherapie.