LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.05.2021
L 8 BA 45/21 B ER
Normen:
SGB IV; SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 294 Abs. 1; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 19.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 17 BA 124/20

Unbegründetheit der Beschwerde des Arbeitgebers gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen BeitragsbescheidAnforderungen an die Annahme einer unbilligen Härte

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.05.2021 - Aktenzeichen L 8 BA 45/21 B ER

DRsp Nr. 2021/8515

Unbegründetheit der Beschwerde des Arbeitgebers gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Beitragsbescheid Anforderungen an die Annahme einer unbilligen Härte

Allein ein Hinweis auf geringe Gewinne, fehlendes Kapital und einen abgelehnten Kredit der Corona-Hilfe rechtfertigen nicht die Annahme einer unbilligen Härte als Voraussetzung für eine gerichtliche Aufschiebungsanordnung.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 19.2.2021 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.449,36 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV; SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 294 Abs. 1; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Detmold vom 19.2.2021 ist nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 24.6.2020 zu Recht abgelehnt. Gleichermaßen ist auch eine aufschiebende Wirkung der vor dem SG erhobenen Klage (Az. S 17 BA 25/21) gegen den mittlerweile ergangenen Widerspruchsbescheid vom 25.2.2021 nicht anzuordnen.