LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.12.2022
L 2 AS 1144/22 NZB
Normen:
SGG § 136 Abs. 1 Nr. 4; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1 -2; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 und S. 3;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 05.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 1515/18

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenErmittlung des BeschwerdegegenstandesDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheBezeichnung einer Divergenz

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.12.2022 - Aktenzeichen L 2 AS 1144/22 NZB

DRsp Nr. 2023/416

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Ermittlung des Beschwerdegegenstandes Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Bezeichnung einer Divergenz

1. Zur Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstandes ist regelmäßig die sich aus dem Urteilsspruch ergebende Belastung maßgeblich. Der Urteilsspruch ist nach dem Maßstab des § 133 BGB auszulegen, wenn er aus sich heraus nicht eindeutig ist – hier im Falle von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II. 2. Der Entscheidung in der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, wenn es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt. 3. Der Zulassungsgrund der Divergenz liegt nicht vor, wenn das SG keinen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.07.2022 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat den Klägern die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 136 Abs. 1 Nr. 4; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1 -2; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 und S. 3;

[Gründe]

I.