Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 09.04.2021 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
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