LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.05.2021
L 7 AS 593/21 B ER
Normen:
SGB II § 21 Abs. 6 S. 1; SGB II § 70; CoronaSchVO NRW § 3 Abs. 1 S. 1; CoronaSchV NRW (i.d.F.v. 24.04.2021) § 3 Abs. 1a; CoronaSchVO NRW § 3 Abs. 2; SchutzMV § 1 Abs. 1; SchutzMV § 2; RBEG § 5 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 08.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 484/21

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenUnbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung von Schutzmasken nach dem FFP2-, KN95-, N95- oder einem vergleichbaren Standard als Mehrbedarf

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.05.2021 - Aktenzeichen L 7 AS 593/21 B ER

DRsp Nr. 2021/8773

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung von Schutzmasken nach dem FFP2-, KN95-, N95- oder einem vergleichbaren Standard als Mehrbedarf

1. Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 6 SGB II sind für das Begehren, Schutzmasken nach dem FFP2-, KN95-, N95- oder einem vergleichbaren Standard zur Verfügung zu stellen, im Hinblick auf die Glaubhaftmachung eines Einzelfalls und Zweifel gegen die Unabweisbarkeit des geltend gemachten Bedarfs, die in der Gesamtschau ein außergewöhnliches und erhebliches Abweichen vom durchschnittlichen Bedarf voraussetzen, nicht erfüllt. 2. Der Senat erachtet nach diesen Maßgaben einen Bedarf von zwölf Masken pro Person und Monat – hier zu einem Stückpreis von 0,88 € - als realistisch. Die sich hierdurch ergebende monatliche Mehrbelastung ist unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten zu decken.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 08.03.2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 21 Abs. 6 S. 1; SGB II § 70; CoronaSchVO NRW § 3 Abs. 1 S. 1; CoronaSchV NRW (i.d.F.v. 24.04.2021) § 3 Abs. 1a;