LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 07.12.2022
L 10 KR 474/21 KH
Normen:
SGB V § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB V § 275 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 301; SGB V § 415; SGB V a.F. § 417; SGG § 55; SGG § 105 Abs. 1 S. 2; SGG § 131 Abs. 1 S. 3; SGG § 159 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 14.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 60 KR 175/21

Begründetheit der Berufung im sozialgerichtlichen VerfahrenVerletzung des Anspruchs auf rechtliches GehörUnzulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage in einem Rechtsstreit über die Fälligkeit von Vergütungsabrechnungen eines Krankenhauses

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.12.2022 - Aktenzeichen L 10 KR 474/21 KH

DRsp Nr. 2023/1228

Begründetheit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Unzulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage in einem Rechtsstreit über die Fälligkeit von Vergütungsabrechnungen eines Krankenhauses

1. Es liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn sich das Gericht rechtlich festlegt, bevor ein Beteiligter überhaupt Gelegenheit hatte, seine Rechtsposition darzulegen. 2. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag ist nur zulässig, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, was sich aus einer Wiederholungsgefahr, der Präjudizialität für andere Rechtsverhältnisse sowie einem Rehabilitationsinteresse des Klägers ergeben kann – hier verneint für Rechtsfragen zur Frage, wann und unter welchen Umständen die Vergütungsabrechnung eines Krankenhauses fällig wird.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 14.05.2021 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1295,30 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB V § 275 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 301; SGB V § 415; SGB V a.F. § 417; SGG § 55; SGG § 105 Abs. 1 S. 2; SGG § 131 Abs. 1 S. 3;