Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der 1943 geborene Kläger begehrt die Anerkennung einer Berufskrankheit nach der Nr. 5103 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BK 5103).
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