LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.02.2023
L 6 U 2/22
Normen:
SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 18.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 U 60/18

Anerkennung einer Berufskrankheit nach der Nr. 5103 BKVO - Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung - in der gesetzlichen UnfallversicherungÜberprüfung der Berechnungen der Präventionsabteilung einer BerufsgenossenschaftKeine Berücksichtigung einer Exposition aus ehrenamtlicher Tätigkeit in der ehemaligen DDR

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.02.2023 - Aktenzeichen L 6 U 2/22

DRsp Nr. 2023/6040

Anerkennung einer Berufskrankheit nach der Nr. 5103 BKVO – Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung – in der gesetzlichen Unfallversicherung Überprüfung der Berechnungen der Präventionsabteilung einer Berufsgenossenschaft Keine Berücksichtigung einer Exposition aus ehrenamtlicher Tätigkeit in der ehemaligen DDR

1. Die Berechnungen der Präventionsabteilung sind auch ohne Rüge kritisch und ergebnisoffen zu prüfen (§ 103 SGG).2. Eine Expostion im Rahmen einer Tätigkeit der Verordnung über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen in Ausübung gesellschaftlicher, kultureller oder sportlicher Tätigkeiten vom 11. April 1973 (GBl. DDR 1973, S. 199) ist im Rahmen der Feststellung der arbeitstechnischen Vorraussetzungen einer Berufskrankheit nicht zu berücksichtigen.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1-2;

Tatbestand

Der 1943 geborene Kläger begehrt die Anerkennung einer Berufskrankheit nach der Nr. 5103 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BK 5103).