LSG Thüringen - Beschluss vom 14.02.2023
L 9 AS 752/22
Normen:
SGB II § 22 Abs. 6; SGG § 151 Abs. 1; SGG § 63; ZPO § 180; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGG § 144 Abs. 4; SGG § 153 Abs. 4 S. 1; SGG § 158;
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 842/21

Berufungsfrist in SozialgerichtssachenFristversäumung trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im Urteil des SozialgerichtsBerufungsrecht des Beklagten bei vollständiger Klageabweisung

LSG Thüringen, Beschluss vom 14.02.2023 - Aktenzeichen L 9 AS 752/22

DRsp Nr. 2023/6706

Berufungsfrist in Sozialgerichtssachen Fristversäumung trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im Urteil des Sozialgerichts Berufungsrecht des Beklagten bei vollständiger Klageabweisung

Soweit die Berufungsfrist versäumt wurde, das Urteil aber mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt worden war und Gründe dafür, dass die Frist ohne Verschulden versäumt wurde, nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich sind, ist die Berufung unzulässig. Soweit in einer Angelegenheit zwei Personen verklagt worden sind und die Klage gegen einen der Beklagten abgewiesen wurde, kann dieser mangels Beschwer keine Berufung einlegen, selbst wenn der Klage gegen den anderen Beklagten stattgegeben wurde.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 06. September 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 6; SGG § 151 Abs. 1; SGG § 63; ZPO § 180; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGG § 144 Abs. 4; SGG § 153 Abs. 4 S. 1; SGG § 158;

Gründe

I.

Mit seiner am 13. Juli 2021 erhobenen Klage nahm der Kläger die Beklagten auf Rückzahlung eines Mietkautionsdarlehens nach § 22 Abs. 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nebst Zinsen in Anspruch.