LSG Thüringen - Urteil vom 23.02.2023
L 5 SB 305/21
Normen:
SGG § 159 Abs. 1; SGB IX § 152 Abs. 1 S. 7; SGB IX § 2 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 152 Abs. 4; SGB IX § 152 Abs. 5 S. 1-2; ThürKO § 118 Abs. 5; ThürAGVwGO § 10; SGG § 85 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 99;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 16.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 SB 2818/20

Folgen der offenkundig irrtümlichen Falschbezeichnung des Beklagten im Passivrubrum im sozialgerichtlichen VerfahrenVornahme einer Korrektur nach Antrag auf RubrumsberichtigungAuslegung des Willens des Klägers im Hinblick auf den Beklagten im SozialgerichtsverfahrenVorliegen einer Klageänderung durch Antrag des Klägers auf Änderung der BeklagtenbezeichnungAbweisung einer Klage vor dem Sozialgericht als unzulässig aufgrund falscher Beklagtenbezeichnung

LSG Thüringen, Urteil vom 23.02.2023 - Aktenzeichen L 5 SB 305/21

DRsp Nr. 2023/7117

Folgen der offenkundig irrtümlichen Falschbezeichnung des Beklagten im Passivrubrum im sozialgerichtlichen Verfahren Vornahme einer Korrektur nach Antrag auf Rubrumsberichtigung Auslegung des Willens des Klägers im Hinblick auf den Beklagten im Sozialgerichtsverfahren Vorliegen einer Klageänderung durch Antrag des Klägers auf Änderung der Beklagtenbezeichnung Abweisung einer Klage vor dem Sozialgericht als unzulässig aufgrund falscher Beklagtenbezeichnung

1. Es ist verfahrensfehlerhaft, wenn das Sozialgericht eine offenkundig irrtümlich falsche Beklagtenbezeichnung in der Klageschrift nach Antrag des Klägers auf Rubrumsberichtigung nicht entsprechend korrigiert, sondern die Klage gegen den in der Klageschrift bezeichneten (falschen) Beklagten mangels Passivlegitimation (auch noch „als unzulässig“) abweist (hier: Klage auf Feststellung eines höheren Grades der Behinderung gegen den Freistaat Thüringen anstatt gegen den zuständigen Landkreis). 2. Für die Frage, wer nach dem Willen des Klägers Beklagter sein soll, ist entscheidend, wie das Rechtsschutzbegehren bei Berücksichtigung aller bekannten Umstände verstanden werden musste. 3. In diesem Fall handelt es sich nicht um eine Klageänderung i. S. v. § 99 Sozialgerichtsgesetz.

Tenor