Autoren: Antweiler/Sitter |
Die besonderen Regelungen für Massenentlassungen in den §§ 17 ff. KSchG ergänzen den allgemeinen individuellen Kündigungsschutz i.S.d. §§ 1 ff. KSchG, der dem einzelnen Arbeitnehmer unabhängig hiervon zur Seite steht.1)
Daher muss der Arbeitnehmer auch bei Massenentlassungen die dreiwöchige Klagefrist des § 4 KSchG einhalten, wenn er die Kündigung für sozial ungerechtfertigt hält.
HinweisUnterlässt der Arbeitgeber eine erforderliche Massenentlassungsanzeige oder entspricht sie nicht den gesetzlichen Voraussetzungen, sind die Entlassungen nichtig (§ 134 BGB).2) Die Unwirksamkeit wirkt sich aber nur dann aus, wenn sich der Arbeitnehmer innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist darauf beruft, denn die Dreiwochenfrist gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer Fehler des Arbeitgebers im Massenentlassungsverfahren nach §§ 17 ff. KSchG geltend machen will (vgl. § 13 Abs. 3 KSchG).3) |
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