Autor: Sitter |
Die besonderen Regelungen für Massenentlassungen in den §§ 17 ff. KSchG ergänzen den allgemeinen individuellen Kündigungsschutz i.S.d. §§ 1 ff. KSchG, der dem einzelnen Arbeitnehmer unabhängig hiervon zur Seite steht, um Anzeige- und Unterrichtungspflichten, die den Eintritt der Wirksamkeit der jeweiligen Kündigung nach § 18 KSchG verzögern, aber nicht verhindern.1)
Daher muss der Arbeitnehmer auch bei Massenentlassungen die dreiwöchige Klagefrist des § 4 KSchG einhalten, wenn er die Kündigung für sozial ungerechtfertigt hält.
HinweisUnterlässt der Arbeitgeber eine erforderliche Massenentlassungsanzeige, oder entspricht sie nicht den gesetzlichen Voraussetzungen, sind die Entlassungen nach bisheriger Auffassung des BAG (hierzu sogleich Teil 7/9.2.2) nichtig (§ 134 BGB).2) Legt der Arbeitgeber dem Betriebsrat aber entgegen § Abs. Satz 6 keine Abschrift der gegenüber der Agentur für Arbeit erstatteten Massenentlassungsanzeige vor, führt dies nicht gem. § zur Unwirksamkeit der betroffenen Kündigungen. Die Vorschrift dient lediglich der Information des Betriebsrats. |
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