Autor: Sitter |
Sind die Entlassungen durch beabsichtigte Betriebsänderungen i.S.v. §§ 111, 112 BetrVG bedingt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über die Auswirkungen der Betriebsänderung für die Belegschaft zu unterrichten und über die geplanten Maßnahmen mit dem Betriebsrat zu beraten. Außerdem sind wirtschaftliche Nachteile der Arbeitnehmer ggf. durch einen Sozialplan auszugleichen oder zu mildern.
Handelt es sich hierbei zugleich um eine Massenentlassung i.S.d. §§ 17 ff. KSchG, handelt es sich um zwei selbständige Unterrichtungsverfahren, wobei Ersteres bei der Auslegung der §§ 111 ff. BetrVG zu beachten ist.1)
1) | BAG, Urt. v. 22.07.2003 - 1 AZR 541/02, NZA 2004, 93; Fitting, BetrVG, 32. Aufl. 2024, § 111 Rdnr. 1. |
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