I. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 9. Januar 2019 -
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligte zu 1. (Arbeitgeberin) und der Beteiligte zu 2. (Betriebsrat) streiten im Rahmen einer personellen Einzelmaßnahme nach § 99 BetrVG um die zutreffende Eingruppierung des Arbeitnehmers Rene D. seit dem 1. April 2017. Dabei steht vor allem im Streit, ob Herr D. eine erzieherische oder eine sozialpädagogische Tätigkeit auszuüben hat.
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