LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 12.12.2019
10 TaBV 1204/19
Normen:
ArbGG § 87 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 09.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BV 6188/18

Maßgeblichkeit des Arbeitsergebnisses für Bewertung von ArbeitsabläufenTätigkeit in allen Arbeitsbereichen keine Voraussetzung für Berufsbild

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.12.2019 - Aktenzeichen 10 TaBV 1204/19

DRsp Nr. 2020/3521

Maßgeblichkeit des Arbeitsergebnisses für Bewertung von Arbeitsabläufen Tätigkeit in allen Arbeitsbereichen keine Voraussetzung für Berufsbild

Für die Eingruppierung als Sozialarbeiter ist es unschädlich, wenn sich die Tätigkeiten teilweise mit denen eines Erziehers überschneiden und der Sozialarbeiter nicht das gesamte Spektrum sozialarbeiterischer Tätigkeiten abdeckt.

I. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 9. Januar 2019 - 14 BV 6188/18 - wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 87 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1. (Arbeitgeberin) und der Beteiligte zu 2. (Betriebsrat) streiten im Rahmen einer personellen Einzelmaßnahme nach § 99 BetrVG um die zutreffende Eingruppierung des Arbeitnehmers Rene D. seit dem 1. April 2017. Dabei steht vor allem im Streit, ob Herr D. eine erzieherische oder eine sozialpädagogische Tätigkeit auszuüben hat.