LAG Niedersachsen - Beschluss vom 03.05.2019
7 Ta 331/18
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 2; BetrVG § 37 Abs. 4; BetrVG § 38;
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 13/18

Maßgeblichkeit des Streitgegenstands für die Verfahrensart vor dem ArbeitsgerichtUrteilsverfahren für Entgelt- und Schadensersatzansprüche des BetriebsratsmitgliedsBeschlussverfahren für betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 03.05.2019 - Aktenzeichen 7 Ta 331/18

DRsp Nr. 2019/9596

Maßgeblichkeit des Streitgegenstands für die Verfahrensart vor dem Arbeitsgericht Urteilsverfahren für Entgelt- und Schadensersatzansprüche des Betriebsratsmitglieds Beschlussverfahren für betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten

Macht ein Betriebsratsmitglied für die Zeit der Seminarteilnahme anstelle des auf Vergütung gerichteten Erfüllungsanspruchs einen Schadensersatzanspruch wegen Behinderung der Betriebsratsarbeit geltend, der auf Naturalrestitution gerichtet ist, ist Kern des Anspruchs die Vergütung des Betriebsratsmitglieds. Über den Antrag ist im Urteilsverfahren zu entscheiden (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG).

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 24. Oktober 2018 - 4 BV 13/18 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde hat der Antragsteller zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 2; BetrVG § 37 Abs. 4; BetrVG § 38;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der von dem Antragsteller (Beteiligter zu 1)) mit dem angekündigten Antrag zu Ziffer 2. verfolgte Zahlungsanspruch im Urteilsverfahren oder Beschlussverfahren zu entscheiden ist.