BAG - Urteil vom 26.11.2020
8 AZR 58/20
Normen:
BGB § 139;
Fundstellen:
AP BGB § 306 Nr. 7
AuR 2021, 282
AuR 2021, 335
AuR 2021, 470
BAGE 173, 67
BB 2021, 1011
EzA BGB 2002 _ 202 Nr. 2
EzA TVG _ 4 Ausschlussfristen Nr. 225
EzA-SD 2021, 11
MDR 2021, 693
NJW 2021, 1975
NZA 2021, 702
NZA-RR 2021, 330
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 18.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 169/18
ArbG Trier, vom 14.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1108/17

Materiell-rechtliche Reichweite pauschaler vertraglicher Ausschlussklauseln in Allgemeinen GeschäftsbedingungenKeine Geltung einer Ausschlussklausel für Ansprüche aus abgetretenem Recht und für Ansprüche aus vorsätzlichen unerlaubten HandlungenAusschlusswirkung des § 202 Abs. 1 BGB für Vereinbarungen über Verjährung und vorsätzliche Haftung des SchädigersGrundsatz der personalen Teilunwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen

BAG, Urteil vom 26.11.2020 - Aktenzeichen 8 AZR 58/20

DRsp Nr. 2021/5959

Materiell-rechtliche Reichweite pauschaler vertraglicher Ausschlussklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Keine Geltung einer Ausschlussklausel für Ansprüche aus abgetretenem Recht und für Ansprüche aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen Ausschlusswirkung des § 202 Abs. 1 BGB für Vereinbarungen über Verjährung und vorsätzliche Haftung des Schädigers Grundsatz der personalen Teilunwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1. Eine Ausschlussklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder vorformulierten Vertragsbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB, nach der ausnahmslos alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, verfallen, wenn sie nicht binnen bestimmter Fristen geltend gemacht und eingeklagt werden, erfasst grundsätzlich alle wechselseitigen gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche, die die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsstellung gegeneinander haben und damit auch Schadensersatzansprüche aus vorsätzlicher Vertragsverletzung und aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung. 2. Eine solche Verfallklausel ist wegen Verstoßes gegen § 202 Abs. 1 BGB nach § 134 BGB nichtig.