BSG - Beschluss vom 19.12.2019
B 14 AS 24/19 B
Normen:
SGB II § 21 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 06.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 168/16
SG Hamburg, vom 07.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 61 AS 2247/14

Mehrbedarf für kostenaufwändige ErnährungMedizinisch begründetes besonderes Ernährungsbedürfnis

BSG, Beschluss vom 19.12.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 24/19 B

DRsp Nr. 2020/2748

Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung Medizinisch begründetes besonderes Ernährungsbedürfnis

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 6. Dezember 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin B., H., beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 21 Abs. 5;

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG), weil die zu ihrer Begründung angeführten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG), der Divergenz der Entscheidung des LSG von der Rechtsprechung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG 160 Abs 2 Nr 2 SGG) sowie des Verfahrensmangels 160 Abs 2 Nr 3 SGG)nicht gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt sind.