BVerfG - Beschluss vom 10.10.2017
1 BvR 617/14
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2017, 514
DVBl 2018, 47
DÖV 2018, 119
FamRZ 2017, 2081
NJW 2017, 3770
NZM 2018, 116
Vorinstanzen:
BSG, vom 27.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 318/13
LSG Baden-Württemberg, vom 21.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AS 19/13
SG Freiburg, vom 12.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 6007/10
LSG Baden-Württemberg, vom 21.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AS 3518/11
BSG, vom 13.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 106/10
LSG Baden-Württemberg, vom 05.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AS 3815/09
SG Freiburg, vom 10.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 3993/08

Mindestanforderungen zur Ermittlung der Daten über das Mietpreisniveau durch den kommunalen Grundsicherungsträger; Errechnung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft aus dem Produkt von angemessener Wohnfläche und dem angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (Produkttheorie); Heranziehung der Tabellenhöchstwerte nach dem Wohngeldgesetz bei fehlendem schlüssigen Konzept; Ausgestaltung des Anspruchs auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums; Pflicht des Gesetzgebers zur Schaffung eines konkreten gesetzlichen Anspruch zur Erfüllung des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimums

BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017 - Aktenzeichen 1 BvR 617/14

DRsp Nr. 2017/16978

Mindestanforderungen zur Ermittlung der Daten über das Mietpreisniveau durch den kommunalen Grundsicherungsträger; Errechnung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft aus dem Produkt von angemessener Wohnfläche und dem angemessenen Mietzins pro Quadratmeter ("Produkttheorie"); Heranziehung der Tabellenhöchstwerte nach dem Wohngeldgesetz bei fehlendem "schlüssigen Konzept"; Ausgestaltung des Anspruchs auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums; Pflicht des Gesetzgebers zur Schaffung eines konkreten gesetzlichen Anspruch zur Erfüllung des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimums

§ 22 Abs. 1 S. 1 SGB II ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Vorschrift genügt der aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG folgenden Pflicht des Gesetzgebers, einen konkreten gesetzlichen Anspruch zur Erfüllung des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum zu schaffen. Es ist verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber keinen Anspruch auf unbegrenzte Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung normiert hat.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1;

Gründe

I.