LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 13.12.2019
12 Ta 2007/19
Normen:
MiLoG § 22;
Fundstellen:
AuR 2020, 142
EzA-SD 2020, 16
LAGE MiLoG § 1 Nr. 12
ZIP 2020, 1268
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 07.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 44 Ca 5515/19

Mindestlohnanspruch nur für ArbeitnehmerZuständigkeit für Mindestlohnklagen immer beim ArbeitsgerichtBehauptung eines Mindestlohnanspruchs ist rechtswegbegründend

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.12.2019 - Aktenzeichen 12 Ta 2007/19

DRsp Nr. 2020/1424

Mindestlohnanspruch nur für Arbeitnehmer Zuständigkeit für Mindestlohnklagen immer beim Arbeitsgericht Behauptung eines Mindestlohnanspruchs ist rechtswegbegründend

Den Mindestlohn muss der Arbeitnehmer vor den Arbeitsgerichten einklagen. Die Klage auf den gesetzlichen Mindestlohn gehört zu den sic-non Fällen. Bereits die Rechtsbehauptung des Mindestlohnklägers in Bezug auf ein im Anspruchszeitraum bestehendes Arbeitsverhältnis ist rechtswegbegründend.

I. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 14.11.2019 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 07.11.2019 - 44 Ca 5515/19 - dahin abgeändert, dass für die Vergütungsklage (Antrag zu 1 a bis k aus der Klageschrift vom 02.05.2019) der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig erklärt wird.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

MiLoG § 22;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten im Vorabentscheidungsverfahren zum Rechtsweg um die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten für von der Klägerin klageweise geltend gemachte Vergütungsansprüche.