BAG - Urteil vom 17.12.2020
6 AZR 639/19
Normen:
BGB § 305 Abs. 1; NHG § 32 Abs. 1; TV-L EG 11; TV-L EG 13;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 199
AuR 2021, 234
NZA 2021, 644
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 14.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 989/18
ArbG Osnabrück, vom 20.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 227/18

Ministerieller Runderlass als Allgemeine GeschäftsbedingungKeine wissenschaftliche Tätigkeit bei einer dem Studium entsprechenden LehrtätigkeitDarlegungs- und Beweislast des Klägers in der Eingruppierungsfeststellungsklage

BAG, Urteil vom 17.12.2020 - Aktenzeichen 6 AZR 639/19

DRsp Nr. 2021/5091

Ministerieller Runderlass als Allgemeine Geschäftsbedingung Keine wissenschaftliche Tätigkeit bei einer dem Studium entsprechenden Lehrtätigkeit Darlegungs- und Beweislast des Klägers in der Eingruppierungsfeststellungsklage

Orientierungssätze: 1. Bei dem Runderlass des niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur zur Beschäftigung von Lektorinnen, Lektoren und Lehrkräften für besondere Aufgaben im Land Niedersachsen (im Folgenden: Runderlass) handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen des beklagten Landes bezüglich der Eingruppierung der betroffenen Beschäftigten im Entgeltgruppensystem des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Die Auslegung des Runderlasses ist wie die anderer Allgemeiner Geschäftsbedingungen vorzunehmen (Rn. 22). 2. Nach Ziff. 3.1.4 des Runderlasses sind Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Universitäten in die Entgeltgruppe 13 TV-L eingruppiert, wenn sie eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung im Sinne der Protokollerklärung Nr. 1 der Entgeltordnung des TV-L aufweisen und eine "dem Studium entsprechende Lehrtätigkeit" verrichten. Nach Ziff. 3.2 des Runderlasses ist eine dem Studium entsprechende Lehrtätigkeit eine Lehrtätigkeit in einem Fachbereich, deren fachlicher Inhalt dem abgeschlossenen Studium entspricht.