LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 16.08.2022
5 Sa 6/22
Normen:
AGG § 15 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 10
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 15.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 189/21

Missachtung besonderer Schutzvorschriften als Indiz für eine Benachteiligung i.S.d. AGGWiderlegung der Benachteiligungsvermutung bei hypothetisch rechtmäßigem AlternativhandelnUnwirksame Kündigung und Entschädigungsanspruch

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.08.2022 - Aktenzeichen 5 Sa 6/22

DRsp Nr. 2022/13658

Missachtung besonderer Schutzvorschriften als Indiz für eine Benachteiligung i.S.d. AGG Widerlegung der Benachteiligungsvermutung bei hypothetisch rechtmäßigem Alternativhandeln Unwirksame Kündigung und Entschädigungsanspruch

1. Die Missachtung der besonderen Schutzvorschriften des Mutterschutzgesetzes zu Gunsten der werdenden Mutter bei Erklärung einer Kündigung indiziert eine Benachteiligung der Frau wegen ihrer Schwangerschaft und damit wegen ihres Geschlechts. 2. Die Vermutung einer Benachteiligung wegen des Geschlechts bzw. einer Schwangerschaft ist widerlegt, wenn ausschließlich andere Gründe zu der ungünstigeren Behandlung geführt haben. Gegen eine Diskriminierung spricht es, wenn jeder andere in dieser Situation - unabhängig von seinem Geschlecht oder einer Schwangerschaft - ebenso behandelt worden wäre.

Besteht die nach dem AGG benachteiligende Maßnahme in einer Kündigung, kann sich daraus ungeachtet der Unwirksamkeit einer diskriminierenden Kündigung ein Entschädigungsanspruch ergeben. Die Vorschrift des § 2 Abs. 4 AGG, nach der für Kündigungen ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz gelten, steht dem nicht entgegen.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 15.12.2021 - 3 Ca 189/21 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.