BAG - Beschluß vom 16.06.1998
1 ABR 68/97
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7, §§ 88, 50 Abs. 1 ; ArbSchG § 3 ; VBG 1 § 2 Abs. 1;
Fundstellen:
AP Nr. 7 zu § 87 BetrVG 1972 Gesundheitsschutz
AuA 1999, 179
BAG 89, 139
BB 1998, 1421
BB 1998, 2480
BB 1999, 55
DB 1998, 1339
DB 1999, 438
NZA 1999, 49
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 05.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 15 TaBV 5/97
ArbG Berlin, vom 06.05.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 10493/96

Mitbestimmung bei Maßnahmen der Unfallverhütung

BAG, Beschluß vom 16.06.1998 - Aktenzeichen 1 ABR 68/97

DRsp Nr. 1999/1557

Mitbestimmung bei Maßnahmen der Unfallverhütung

»1. Der Betriebsrat hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber verbindliche Arbeits- und Sicherheitsanweisungen erläßt, um Unfallverhütungsvorschriften zu konkretisieren. Als ausfüllungsfähige und -bedürftige Rahmenvorschrift kommt auch § 2 Abs. 1 VBG 1 (Allgemeine Unfallverhütungsvorschriften) in Betracht. 2. Betreffen die Arbeitsanweisungen unternehmensweit einheitliche Montagearbeiten, die typischerweise im Außendienst, erbracht werden, ist für die Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts der Gesamtbetriebsrat zuständig. 3. Hat der Arbeitgeber unter Verletzung des Mitbestimmungsrechts die umstrittenen Anweisungen bereits bekanntgegeben (hier durch Aufnahme in ein Handbuch), kann der Betriebsrat die Beseitigung des betriebsverfassungswidrigen Zustandes verlangen (hier durch Herausnahme aus dem Handbuch).«

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7, §§ 88, 50 Abs. 1 ; ArbSchG § 3 ; VBG 1 § 2 Abs. 1;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 8 Nr. 7 BetrVG bei Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen.