OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.03.2023
6 B 66/23
Normen:
VwGO § 87a Abs. 1 Nr. 3; VwGO § 87a Abs. 3; VwGO § 92 Abs. 3; VwGO § 161 Abs. 2 S. 1; LPVG NRW § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 04.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 1181/22

Mitbestimmung des Personalrates in Personalangelegenheiten bei Umsetzung innerhalb der Dienststelle für eine Dauer von mehr als drei Monaten

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.03.2023 - Aktenzeichen 6 B 66/23

DRsp Nr. 2023/4088

Mitbestimmung des Personalrates in Personalangelegenheiten bei Umsetzung innerhalb der Dienststelle für eine Dauer von mehr als drei Monaten

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. Januar 2023 - 2 L 1181/22 - ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 87a Abs. 1 Nr. 3; VwGO § 87a Abs. 3; VwGO § 92 Abs. 3; VwGO § 161 Abs. 2 S. 1; LPVG NRW § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 5;

Gründe

Nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 87a Abs. 1 Nrn. 3 und 4, Abs. 3, 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist wirkungslos (vgl. § 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog).