Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 13.04.2022 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschluss wie folgt abgeändert wird:
Es wird festgestellt, dass der von der Senatorin für Kinder und Bildung angeordnete Distanzunterricht der Mitbestimmung des Personalrats gem. § 66 Abs. 1 Buchstabe b) BremPersVG unterliegt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I . Der Antragsteller, der Personalrat Schulen, begehrt die Feststellung der Mitbestimmungspflichtigkeit von Distanzunterricht.
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