OVG Bremen - Beschluss vom 22.02.2023
6 LP 128/22
Normen:
BremPersVG § 58 Abs. 1 S. 1-2; BremPersVG § 66 Abs. 1 Buchst. b);
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 13.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1166/21

Mitbestimmung des Personalrats bei der Anordnung von Distanzunterricht als Einführung einer neuen Arbeitsmethode (hier: Homeschooling)

OVG Bremen, Beschluss vom 22.02.2023 - Aktenzeichen 6 LP 128/22

DRsp Nr. 2023/4893

Mitbestimmung des Personalrats bei der Anordnung von Distanzunterricht als Einführung einer neuen Arbeitsmethode (hier: Homeschooling)

1. Wurde das Mitbestimmungsverfahren durch eine andere Person als die Dienststellenleiterin/ den Dienststellenleiter oder deren ständige Vertretung eingeleitet, kann der Personalrat sich auf diesen formellen Fehler nur berufen, wenn er ihn innerhalb der Frist für die Verweigerung seiner Zustimmung gerügt hat (Aufgabe der bisherigen Rspr. des OVG Bremen).2. Die Anordnung von Distanzunterricht (Homeschooling) unterliegt als Einführung einer neuen Arbeitsmethode der Mitbestimmung des Personalrats.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 13.04.2022 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschluss wie folgt abgeändert wird:

Es wird festgestellt, dass der von der Senatorin für Kinder und Bildung angeordnete Distanzunterricht der Mitbestimmung des Personalrats gem. § 66 Abs. 1 Buchstabe b) BremPersVG unterliegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BremPersVG § 58 Abs. 1 S. 1-2; BremPersVG § 66 Abs. 1 Buchst. b);

Gründe

I . Der Antragsteller, der Personalrat Schulen, begehrt die Feststellung der Mitbestimmungspflichtigkeit von Distanzunterricht.

1. 2. 3.