BVerwG - Beschluss vom 26.09.2017
5 P 1.16
Normen:
SächsPersVG § 81 Abs. 2 Nr. 9; SächsPersVG § 83 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2018, 205
NZA-RR 2018, 162
Vorinstanzen:
OVG Sachsen, vom 27.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen A 668/12
VG Dresden, vom 24.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1807/11

Mitbestimmungs- und Initiativrecht des Personalrats im Hinblick auf die Aufstellung eines Sozialplans bei der Erhebung des Einwands fehlender Haushaltsmittel durch den Dienststellenleiter

BVerwG, Beschluss vom 26.09.2017 - Aktenzeichen 5 P 1.16

DRsp Nr. 2018/477

Mitbestimmungs- und Initiativrecht des Personalrats im Hinblick auf die Aufstellung eines Sozialplans bei der Erhebung des Einwands fehlender Haushaltsmittel durch den Dienststellenleiter

1. Ein Mitbestimmungs- und Initiativrecht des Personalrats im Hinblick auf die Aufstellung eines Sozialplans scheitert nicht daran, dass der Dienststellenleiter den Einwand fehlender Haushaltsmittel erhebt.2. Um die Etathoheit des Parlaments zu wahren und die haushaltsrechtliche Vorgabe einzuhalten, dass der Personalrat die Dienststelle nicht zu Ausgaben verpflichten darf, für die der Haushalt keine Mittel bereitstellt, ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der im Zeitpunkt des Abschlusses der Dienstvereinbarung zur Regelung eines Sozialplans geltende Haushaltsplan einen entsprechenden Haushaltsansatz enthält. Fehlt dieser, können und müssen der Personalrat und der Dienststellenleiter die kostenwirksamen Regelungen des Sozialplans unter den Vorbehalt stellen, dass der Haushaltsplan, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sozialplans gelten wird, die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers werden die Beschlüsse des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2015 und des Verwaltungsgerichts Dresden vom 24. August 2012 geändert.