LAG Nürnberg - Beschluss vom 20.12.2018
5 TaBV 61/17
Normen:
BetrVG § 81 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2019, 1534
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 02.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 BV 139/16

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der ArbeitnehmerRechtswidrige und pflichtwidrige Störung der BetriebsratstätigkeitAbgrenzung zwischen Maßnahmen der Berufsbildung und arbeitsplatzbezogenen Unterweisungen im Betriebsverfassungsrecht

LAG Nürnberg, Beschluss vom 20.12.2018 - Aktenzeichen 5 TaBV 61/17

DRsp Nr. 2019/8743

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer Rechtswidrige und pflichtwidrige Störung der Betriebsratstätigkeit Abgrenzung zwischen Maßnahmen der Berufsbildung und arbeitsplatzbezogenen Unterweisungen im Betriebsverfassungsrecht

1. Die allgemeine Anweisung an die Arbeitnehmer, sich beim Verlassen des Betriebsgebäudes persönlich beim Dienstvorgesetzten zu melden, unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BetrVG. 2. Übertriebene oder polemische Äußerungen des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat im Rahmen eines betriebsverfassungsrechtlichen Streits stellen für sich genommen keine Behinderung oder Störung der Betriebsratstätigkeit im Sinne von § 78 BetrVG dar. 3. Eine eintägige Online-Schulung zum Datenschutz für eine Mitarbeiterin, die im Rahmen ihrer Aufgaben auch sensible Daten zu verarbeiten hat, ist nicht zwingend eine Berufsbildungsmaßnahme im Sinne von §§ 96 ff. BetrVG, sondern kann eine arbeitsplatzbezogene Unterweisung nach § 81 Abs. 1 BetrVG darstellen.

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 02.11.2017, Aktenzeichen. 15 BV 139/16; abgeändert und zur Klarstellung neu gefasst: