Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 18.03.2009 -
Für den Beteiligten zu 2 wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
A. Die Beteiligten streiten über den Umfang von Mitbestimmungsrechten im Zusammenhang mit der Vornahme von Baumaßnahmen. Der Beteiligte zu 2. ist der in der Niederlassung M der Beteiligten zu 3. gebildete Betriebsrat. Die Beteiligte zu 3. stellt Aufzüge sowie Fahrtreppen her und verfügt bundesweit über ca. 40 Niederlassungen. Der Beteiligte zu 1. ist der für diese Niederlassungen gebildete Gesamtbetriebsrat.
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