LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 09.03.2010
6 TaBV 15/09
Normen:
BetrVG § 23 Abs 3; BetrVG § 50 Abs. 1; BetrVG § 50 Abs. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7; BetrVG § 90 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1004 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 18.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 149/08

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Planung und Durchführung von Baumaßnahmen im Betrieb

LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.03.2010 - Aktenzeichen 6 TaBV 15/09

DRsp Nr. 2010/22115

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Planung und Durchführung von Baumaßnahmen im Betrieb

Dem Betriebsrat steht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG kein Mitbestimmungsrecht bei der Planung und Durchführung von Baumaßnahmen im Betrieb zu.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 18.03.2009 - 7 BV 149/08 - wird zurückgewiesen.

Für den Beteiligten zu 2 wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 23 Abs 3; BetrVG § 50 Abs. 1; BetrVG § 50 Abs. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7; BetrVG § 90 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1004 Abs. 1;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über den Umfang von Mitbestimmungsrechten im Zusammenhang mit der Vornahme von Baumaßnahmen. Der Beteiligte zu 2. ist der in der Niederlassung M der Beteiligten zu 3. gebildete Betriebsrat. Die Beteiligte zu 3. stellt Aufzüge sowie Fahrtreppen her und verfügt bundesweit über ca. 40 Niederlassungen. Der Beteiligte zu 1. ist der für diese Niederlassungen gebildete Gesamtbetriebsrat.