LAG Düsseldorf - Beschluss vom 20.12.2017
12 TaBV 66/17
Normen:
ArbGG § 87 Abs. 1; BetrVG § 50 Abs. 1; BetrVG § 50 Abs. 2; BetrVG § 93; BetrVG § 99 Abs. 1, und 4; BetrVG § 99 Abs. 2, und 4; BetrVG § 99 Abs. 3, und 4; BetrVG § 101;
Fundstellen:
ArbRB 2018, 171
AuR 2018, 204
BB 2018, 628
EzA-SD 2018, 14
LAGE BetrVG 2001 § 99 Nr. 29
NZA-RR 2018, 298
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 04.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 BV 58/17

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Übertragung einer Führungsfunktion in einer Matrixstruktur

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 20.12.2017 - Aktenzeichen 12 TaBV 66/17

DRsp Nr. 2018/2650

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Übertragung einer Führungsfunktion in einer Matrixstruktur

1. Die Übertragung einer Führungsfunktion in einer Matrixstruktur kann eine Einstellung i.S.v. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sein. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Matrixstruktur einen Konzern betrifft und unternehmensübergreifend ausgestaltet ist. Eine Einstellung i.S.v. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kann auch bei betriebsübergreifender Matrixstruktur innerhalb eines Unternehmens gegeben sein.2. Für die personelle Einzelmaßnahme der Einstellung ist auch bei einer Matrixstruktur regelmäßig der örtliche Betriebsrat zuständig.3. Zur Frage der Stellenausschreibung gemäß § 93 BetrVG in einer Matrixstruktur.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 04.09.2017 - 15 BV 58/17 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1.

Der Antrag der Beteiligten zu 1) aus der Antragsschrift vom 24.03.2017 wird zurückgewiesen.

2.

Der Antrag des Beteiligten zu 2) auf Verpflichtung, die Einstellung des Herrn Dr. D. L. rückgängig zu machen, wird zurückgewiesen.

II.

Die weitergehende Beschwerde des Beteiligten zu 2) und die Anschlussbeschwerde der Beteiligten zu 1) werden zurückgewiesen.

III.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 87 Abs. 1; BetrVG § 50 Abs. 1; BetrVG § 50 Abs. 2;