I. Der Kläger begehrt von der beklagten Krankenkasse Krankengeld für die Zeit vom 9. Juni bis 28. Juli 1982.
Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er war seit dem 22. April 1982 bei der Firma R-GmbH beschäftigt und bei der Beklagten krankenversichert. Am 3. Juni 1982 verstarb einer seiner Söhne bei einem Verkehrsunfall. Er bat deshalb bei seinem Arbeitgeber um unbezahlten Urlaub, konnte jedoch nicht angeben, wann er aus dem Urlaub zurückkehren werde. Der Arbeitgeber stellte ihm daraufhin eine Bescheinigung mit Datum vom 4. Juni 1982 folgenden Inhalts aus:
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