BSG - Urteil vom 27.11.1990
3 RK 6/88
Normen:
RVO § 311 S. 1 Nr. 1, § 182 Abs. 1 Nr. 2 ; SGB V § 44 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 68, 11
SozR 3-2200 § 182 Nr. 4

Mitgliedschaft in der Krankenversicherung für drei Wochen bei einem ohne Entgeltzahlung fortbestehenden Arbeitsverhältnis

BSG, Urteil vom 27.11.1990 - Aktenzeichen 3 RK 6/88

DRsp Nr. 1998/7912

Mitgliedschaft in der Krankenversicherung für drei Wochen bei einem ohne Entgeltzahlung fortbestehenden Arbeitsverhältnis

1. Bei einem ohne Entgeltzahlung fortbestehenden Arbeitsverhältnis ist die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung für drei Wochen auch dann erhalten geblieben, wenn der Versicherte während seiner Arbeitsunfähigkeit unbezahlten Urlaub gehabt hat. Es besteht in einem solchen Fall kein Anspruch auf Krankengeld (Aufgabe von BSG vom 14.12.1976 - 3 RK 50/74 = BSGE 43, 86 = SozR 2200 § 182 Nr. 18). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 311 S. 1 Nr. 1, § 182 Abs. 1 Nr. 2 ; SGB V § 44 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt von der beklagten Krankenkasse Krankengeld für die Zeit vom 9. Juni bis 28. Juli 1982.

Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er war seit dem 22. April 1982 bei der Firma R-GmbH beschäftigt und bei der Beklagten krankenversichert. Am 3. Juni 1982 verstarb einer seiner Söhne bei einem Verkehrsunfall. Er bat deshalb bei seinem Arbeitgeber um unbezahlten Urlaub, konnte jedoch nicht angeben, wann er aus dem Urlaub zurückkehren werde. Der Arbeitgeber stellte ihm daraufhin eine Bescheinigung mit Datum vom 4. Juni 1982 folgenden Inhalts aus: