LAG Hamm - Urteil vom 28.02.2014
10 Sa 1394/13
Normen:
GewO § 106; TV Beendigung deutscher Steinkohlenbergbau Ziffer 3.2; Richtlinie zur Gewährung von Anpassungsgeld (APG);
Fundstellen:
EzA-SD 2014, 15
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 18.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 89/13

Mitwirkung an Beendigung des ArbeitsverhältnissesPflicht zur Mitwirkung an Beendigung durch TarifvertragTätigkeit als Leiharbeitnehmer

LAG Hamm, Urteil vom 28.02.2014 - Aktenzeichen 10 Sa 1394/13

DRsp Nr. 2014/6794

Mitwirkung an Beendigung des Arbeitsverhältnisses Pflicht zur Mitwirkung an Beendigung durch Tarifvertrag Tätigkeit als Leiharbeitnehmer

1. Durch tarifvertragliche Regelung kann der Arbeitnehmer regelmäßig nicht wirksam verpflichtet werden, an der Beendigung seines eigenen Arbeitsverhältnisses mitzuwirken oder im Wege der Arbeitnehmerüberlassung tätig zu werden. Eine solche Regelung widerspricht den Wertungen des Kündigungsschutzgesetzes.2. Gehen die Verpflichtungen, an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitzuwirken oder im Wege der Arbeitnehmerüberlassung tätig zu werden, nach dem Willen des Arbeitgebers unmittelbar mit der Versetzung in einen Vermittlungs- und Qualifizierungsbetrieb einher, so kann der Arbeitnehmer die Wirksamkeit der Versetzung im Rahmen einer Feststellungsklage überprüfen lassen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 18.06.2013, Az.: 5 Ca 89/13 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GewO § 106; TV Beendigung deutscher Steinkohlenbergbau Ziffer 3.2; Richtlinie zur Gewährung von Anpassungsgeld (APG);

Tatbestand

Die Parteien streiten vor dem Hintergrund der Beendigung des Steinkohlenbergbaus um die Rechtswirksamkeit einer Versetzung des Klägers.

1. 2.