Arbeitsvertragsklausel über Nebentätigkeit
§ ... Nebentätigkeit
(1) Jede Nebentätigkeit, gleichgültig, ob sie entgeltlich oder unentgeltlich ausgeübt werden soll, bedarf der vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers.
(2) Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn
- die Nebentätigkeit die Wahrnehmung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung, insbesondere deren zeitlichen Umfang, nicht behindert oder beeinträchtigt,
- eine Konkurrenzsituation gegenüber dem Arbeitgeber nicht entsteht,
- die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, insbesondere die §§ 3 und 5 ArbZG, beachtet werden,
und
- sonstige berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt werden.
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