Arbeitsvertragsklausel über eine Nebentätigkeit

Arbeitsvertragsklausel über Nebentätigkeit

§ ... Nebentätigkeit

(1)  Jede Nebentätigkeit, gleichgültig, ob sie entgeltlich oder unentgeltlich ausgeübt werden soll, bedarf der vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers.

(2)  Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn

-    die Nebentätigkeit die Wahrnehmung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung, insbesondere deren zeitlichen Umfang, nicht behindert oder beeinträchtigt,

-    eine Konkurrenzsituation gegenüber dem Arbeitgeber nicht entsteht,

-    die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, insbesondere die §§ 3 und 5 ArbZG, beachtet werden,

und

-    sonstige berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt werden.