8/3.3 Pflichten der Arbeitnehmerin

Autor: Rudolf

Mitteilungspflicht

Die schwangere und stillende Frau trifft die Obliegenheit einer Mitteilung über ihren Zustand. Nach § 15 Abs. 1 MuSchG "soll" eine schwangere Frau ihrem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Termin der Entbindung mitteilen, sobald sie weiß, dass sie schwanger ist.1) Eine stillende Frau soll ihm so früh wie möglich mitteilen, dass sie stillt. Hierbei handelt es sich um eine . Teilt die Frau die Schwangerschaft ihrem Arbeitgeber nicht mit, begeht sie grundsätzlich keine Pflichtverletzung und kann nicht abgemahnt werden. Eine kann aus der erwachsen, wenn besondere Arbeitgeberinteressen betroffen sind. Dies kann der Fall sein, wenn die Arbeitnehmerin eine wesentliche Funktion im Betrieb innehat und dem Arbeitgeber die Möglichkeit eröffnet werden muss, rechtzeitig Disposition für eine Nachbesetzung zu treffen, oder wenn das Arbeitsverhältnis nach Eintritt der Schwangerschaft nicht mehr sinnvoll durchgeführt werden kann (Arzthelferin, Führungskraft usw.). Die Mitteilung muss in verständlicher Form gegenüber dem Arbeitgeber erfolgen. Sie kann jedem unmittelbaren Vorgesetzten oder an sonstigen, zuständigen betrieblichen Stellen (z.B. Personalabteilung) abgegeben werden. Nicht ausreichend ist, wenn die Mitteilung an einen Vorgesetzten mit nur arbeitstechnischen Aufsichtsbefugnissen oder an den Betriebs- bzw. Personalrat gegeben wird.