LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.02.2023
L 5 R 1448/22
Normen:
SGB VI § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 115 Abs. 6 S. 1; SGB I § 14; SGB I § 15;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 27.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 506/21

Nachentrichtung freiwilliger Beiträge im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs im Zusammenhang mit der sogenannten MütterrenteVerletzung der Hinweispflicht aus § 115 Abs. 6 SGB VI durch den Rentenversicherungsträger

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2023 - Aktenzeichen L 5 R 1448/22

DRsp Nr. 2023/4417

Nachentrichtung freiwilliger Beiträge im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs im Zusammenhang mit der sogenannten Mütterrente Verletzung der Hinweispflicht aus § 115 Abs. 6 SGB VI durch den Rentenversicherungsträger

Der Rentenversicherungsträger war spätestens nach Verabschiedung des Gesetzes über Leisungsverbesserungen in der Gesetzlichen Rentenversicherung vom 23.06.2014 (in Kraft getreten am 01.07.2014) verpflichtet, die von der "Mütter-Rente" Betroffenen auf einen möglichen Anspruch auf Altersrente (ggf. unter Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen) und die rechtzeitige Antragstellung hinzuweisen. Dies gilt jedenfalls für diejenigen Betroffenen, die im Datenbestand des Rentenversicherungsträgers gespeichert waren. Aufgrund der allgemeinen Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Rentenversicherungsträgers und auch der Bundesregierung lag kein atypischer Fall vor, bei dem von Hinweisen an die Betroffenen abgesehen werden konnte.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27.04.2022 aufgehoben.