9/9.1 Nachholende Anpassung gem. § 16 Abs. 4 BetrAVG

Autor: Metz

Bei der Anpassung sind zwei Formen zu unterscheiden: die nachholende und die nachträgliche Anpassung.

Unter einer nachholenden Anpassung versteht man die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Anpassungsprüfung erneut durchzuführen, weil er in der Vergangenheit keinen vollen Wertausgleich gewährt hat oder er die über den Kaufpreisverlust hinausgehenden Anpassungen für die Folgejahre verweigert.

Hat der Arbeitgeber in guten Geschäftsjahren freiwillige Anpassungen vorgenommen, so kann er die über den Inflationsausgleich hinausgehenden, aus seiner Sicht gewährten "Überzahlungen" in Geschäftsjahren mit einer schlechteren Ertragslage auf den Inflationsausgleich anrechnen.1)

Dies gilt auch, wenn z.B. die Geschäftsleitung einer AG jährlich mit dem Konzernbetriebsratsvorsitzenden die Höhe der Anpassung selbst festgelegt hat, und diese betriebliche Übung zu einem späteren Zeitpunkt einstellt.2)