OVG Saarland - Beschluss vom 05.09.2022
2 D 116/22
Normen:
SGB I § 66; VwGO § 166;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 01.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1551/21

Nachkommen der Mitwirkungspflicht eines Leistungsberechtigten zur Feststellung des Anspruchs auf Ausbildungsförderung durch Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen; Bewilligung von Prozesskostenhilfe

OVG Saarland, Beschluss vom 05.09.2022 - Aktenzeichen 2 D 116/22

DRsp Nr. 2022/13170

Nachkommen der Mitwirkungspflicht eines Leistungsberechtigten zur Feststellung des Anspruchs auf Ausbildungsförderung durch Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen; Bewilligung von Prozesskostenhilfe

1. Prozesskostenhilfe darf verweigert werden, wenn der Erfolg des Begehrens im Hauptsacheverfahren zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist.2. Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht nicht entgegen, dass das Verfahren in der ersten Instanz durch übereinstimmende Erledigungserklärungen rechtskräftig abgeschlossen worden ist. In einem solchen Fall ist eine auf den Zeitpunkt der Bewilligungs- bzw. Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs abstellende Entscheidung möglich.3. Einzelfall, in dem die Klägerin zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife keine Ausbildungsförderung verlangen konnte, weil sie mangels Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen ihrer Mitwirkungspflicht noch nicht in ausreichendem Maße nachgekommen war.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 1. Juni 2022 - 3 K 1551/21 - wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

SGB I § 66; VwGO § 166;

Gründe

I.