8/1.3.4 Nachtarbeit

Autor: Sadtler

Begriff des Nachtarbeitnehmers

Der Gesetzgeber hat in § 6 ArbZG besondere Schutzbestimmungen für Nachtarbeitnehmer aufgestellt.37) Nachtarbeitnehmer in diesem Sinn sind Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht38) zu leisten haben oder (tatsächlich) an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr Nachtarbeit leisten (§ 2 Abs. 5 ArbZG).39)