9/9.2 Nachträgliche Anpassung

Autor: Metz

Anpassungsstichtag

Unter einer nachträglichen Anpassung versteht man die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Betriebsrente auf einen früheren Anpassungsstichtag unter Berücksichtigung der damaligen wirtschaftlichen Lage des Unternehmens zu erhöhen.

Um eine nachträgliche Anpassung durchzusetzen, muss der Versorgungsberechtigte die Anpassungsentscheidung seines Arbeitgebers vor dem nächsten Anpassungsstichtag gegenüber dem Arbeitgeber zumindest außergerichtlich geltend machen.4)

Dreijähriger Prüfungszeitraum

Da der Gesetzgeber den Anpassungsprüfungszeitraum für drei Jahre festgelegt hat, entsteht mit dem Anpassungsstichtag ein neuer Anspruch auf die ermessensfehlerfreie Anpassungsprüfung und die daraus folgende Entscheidung. Dies hat für den Rentner zur Folge, dass ein Anspruch auf die Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung mit dem nächsten Anpassungsstichtag erlischt.

Hat der Arbeitgeber bis zum nächsten Anpassungsstichtag die Betriebsrente weder erhöht noch sich zur Anpassung ausdrücklich geäußert, hat er damit stillschweigend erklärt, dass er zum fraglichen Anpassungszeitpunkt eine Rentenanpassung nicht vornehmen will. Dieser Tatbestand ist in der betriebsrentenrechtlichen Praxis häufig vorzufinden.