LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 12.12.2017
L 4 KA 2/16
Normen:
SGB X § 44 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 08.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 568/14

Nachträgliche Korrektur einer bestandskräftig gewordenen HonorarabrechnungErmessensentscheidung der BehördeErmessensreduzierung auf Null

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.12.2017 - Aktenzeichen L 4 KA 2/16

DRsp Nr. 2018/10164

Nachträgliche Korrektur einer bestandskräftig gewordenen Honorarabrechnung Ermessensentscheidung der Behörde Ermessensreduzierung auf Null

1. Für einen Berichtigungsanspruch ist § 44 Abs. 2 SGB X auch auf ärztliche Honorarforderungen anwendbar.2. Die Rücknahme steht gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X im Ermessen der Behörde, wenn sie für die Vergangenheit, nämlich für zurückliegende Quartale, erfolgen soll.3. Es besteht kein Anspruch auf eine Korrektur, sondern lediglich auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber, ob es bei dem bestandskräftigen Verwaltungsakt verbleiben oder ob dessen Korrektur bzw. Rücknahme vorgenommen werden soll; etwas anderes gilt nur bei einer Ermessensreduzierung auf Null.4. Wenn es nach dem festgestellten Sachverhalt ausgeschlossen ist, dass Umstände vorliegen, die eine andere Entscheidung als die Aufhebung der rechtswidrigen bestandskräftigen Entscheidung rechtsfehlerfrei zulassen, liegt eine solche Ermessensreduzierung vor.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 8. Dezember 2015 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 44 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand