Das Nachweisgesetz (NachwG), das zum 01.08.2022 tiefgreifende Änderungen erfahren hat, steht erneut vor einer grundlegenden Neuerung. Wie das Bundesministerium für Justiz jetzt mitgeteilt hat, haben sich die Parteien der Ampel-Koalition darauf verständigt, dass der Arbeitgeber den Nachweis der Arbeitsbedingungen künftig auch in Textform erbringen kann. Die bislang noch vorgeschriebene Schriftform würde damit hinfällig. Ein konkreter Zeitpunkt für das Inkrafttreten dieser Neuerungen ist bislang nicht bekannt.
Das Nachweisgesetz verpflichtet Arbeitgeber derzeit, die wesentlichen Bedingungen eines Arbeitsvertrags schriftlich niederzulegen und die Urkunde innerhalb bestimmter Fristen - im Regelfall gilt eine Frist von sieben Tagen nach Arbeitsbeginn - dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Die vorgeschriebene Schriftform wird nur erfüllt, wenn die Urkunde vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet wird. Nicht ausreichend ist es dagegen, dem Arbeitnehmer die unterzeichneten Bedingungen als Kopie oder als Scan zur Verfügung zu stellen oder diese lediglich digital zu unterzeichnen.
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