BVerwG - Beschluss vom 27.09.2017
10 B 11.17
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2; Einigungsvertrag Art. 21 Abs. 3; Einigungsvertrag Art. 22 Abs. 1 letzter Hs.; VZOG § 2 Abs. 1 S. 7; VZOG § 2 Abs. 5 S. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
VG Greifswald, vom 27.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 394/09

Nachzahlungsbegehren für den Verzicht auf die Geltendmachung von Zuordnungsrechten in Bezug auf die der Vermögenszuordnung unterliegenden Grundstücken; Bedeutung der Beständigkeit von Zuordnungsentscheidungen im Vermögenszuordnungsrecht

BVerwG, Beschluss vom 27.09.2017 - Aktenzeichen 10 B 11.17

DRsp Nr. 2017/16099

Nachzahlungsbegehren für den Verzicht auf die Geltendmachung von Zuordnungsrechten in Bezug auf die der Vermögenszuordnung unterliegenden Grundstücken; Bedeutung der Beständigkeit von Zuordnungsentscheidungen im Vermögenszuordnungsrecht

1. Zwar erbringt das ausgefüllte Empfangsbekenntnis grundsätzlich den vollen Beweis dafür, dass das Schriftstück an dem vom Empfänger angegebenen Tag tatsächlich zugestellt wurde. Der Gegenbeweis ist aber zulässig. Er ist erbracht, wenn die Unrichtigkeit des Datums zur vollen Überzeugung des Gerichts feststeht. Bloße Zweifel an der Richtigkeit des Zustellungsdatums genügen hingegen nicht.