BAG - Beschluss vom 18.11.2020
7 ABR 37/19
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BetrVG § 113 Abs. 3;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 117
AuR 2021, 283
BAGE 173, 46
BB 2021, 1011
EzA BetrVG _ 40 Nr. 34
EzA-SD 2021, 13
MDR 2021, 886
NZA 2021, 657
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 13.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 16 TaBV 206/18
ArbG Frankfurt/Main, vom 04.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 276/18

Ne bis in idem im arbeitsgerichtlichen BeschlussverfahrenPfändung des Freistellungsanspruchs aus § 40 Abs. 1 BetrVG und Einwendung wegen Nichterforderlichkeit dieser KostenVerjährung des Freistellungsanspruchs aus § 40 Abs. 1 BetrVGRegelmäßige Verjährungsfrist und Beginn der Verjährungsfrist nach §§ 195 ff. BGB im Falle des Freistellungsanspruchs aus § 40 Abs. 1 BetrVG

BAG, Beschluss vom 18.11.2020 - Aktenzeichen 7 ABR 37/19

DRsp Nr. 2021/5558

"Ne bis in idem" im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren Pfändung des Freistellungsanspruchs aus § 40 Abs. 1 BetrVG und Einwendung wegen Nichterforderlichkeit dieser Kosten Verjährung des Freistellungsanspruchs aus § 40 Abs. 1 BetrVG Regelmäßige Verjährungsfrist und Beginn der Verjährungsfrist nach §§ 195 ff. BGB im Falle des Freistellungsanspruchs aus § 40 Abs. 1 BetrVG

1. Hat ein vom Betriebsrat beauftragtes Beratungsunternehmen gegenüber dem Betriebsrat in einem Zivilprozess vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit einen Zahlungstitel wegen seiner Honorarforderung erstritten und zur Durchsetzung des Zahlungstitels einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hinsichtlich des Freistellungsanspruchs des Betriebsrats nach § 40 Abs. 1 BetrVG gegenüber dem Arbeitgeber erwirkt, kann sich der Arbeitgeber als Drittschuldner gegenüber dem Beratungsunternehmen darauf berufen, der Betriebsrat habe die durch die Einschaltung des Beratungsunternehmens entstandenen Kosten nicht für erforderlich halten dürfen. Die Entscheidung in dem Zivilprozess entfaltet insoweit für den an diesem Prozess nicht als Partei beteiligten Arbeitgeber keine präjudizielle Bindungswirkung.