Zum 01.01.2024 wird der gesetzliche Mindestlohn auf 12,41 Euro und zum 01.01.2025 auf 12,82 Euro pro Arbeitsstunde erhöht. Im Zuge dieser Erhöhungen verändern sich auch die Verdienstgrenzen für Minijobs und Midijobs.
Beschäftigungsverhältnisse mit einem Arbeitsentgelt von aktuell nicht mehr als 520 Euro im Monat gelten als geringfügig entlohnte Beschäftigungen. In arbeitsrechtlicher Hinsicht handelt es sich bei diesen - auch als Minijob oder Aushilfsjob bezeichneten - Beschäftigungsverhältnissen um reguläre Arbeitsverhältnisse, für sie gelten damit die gleichen Vorschriften wie für Vollzeitarbeitsverhältnisse. In der Sozialversicherung unterliegen diese Beschäftigungsverhältnisse dagegen Sondervorschriften, und zwar sowohl in der Krankenversicherung, der Pflegeversicherung und der Arbeitslosenversicherung als auch in der Rentenversicherung. So besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, wie sich aus § 7 SGB V, § 20 Abs. 1 SGB XI (im Umkehrschluss) und § 27 Abs. 2 SGB III ergibt. Beiträge zu diesen Versicherungen müssen daher weder vom Arbeitnehmer noch vom Arbeitgeber entrichtet werden. In der Rentenversicherung besteht zwar grundsätzlich Versicherungspflicht. Davon kann sich der Arbeitnehmer allerdings auf Antrag befreien lassen (§ 6 Abs. 1b SGB VI).
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