LAG München - Beschluss vom 15.02.2023
11 Ta 10/23
Normen:
ZPO § 321 Abs. 2; RVG § 48 Abs. 1; RVG -VV Nr. 1000 Abs. 1; RVG -VV Nr. 1003 Abs. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2023, 16353
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 01.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 260/22

Neufassung der Anmerkung I zu Nr. 1003 Abs. 1 VV-RVG ab 1. Januar 20211,5 Einigungsgebühr für einen Vergleich im Rahmen der PHK mit Beiordnung eines Anwalts

LAG München, Beschluss vom 15.02.2023 - Aktenzeichen 11 Ta 10/23

DRsp Nr. 2023/3157

Neufassung der Anmerkung I zu Nr. 1003 Abs. 1 VV- RVG ab 1. Januar 2021 1,5 Einigungsgebühr für einen Vergleich im Rahmen der PHK mit Beiordnung eines Anwalts

1. Mit der Neufassung der Anmerkung I zu Nr. 1003 Abs. 1 VV- RVG führt die Erstreckung der Prozess- und Verfahrenskostenhilfe auf den Mehrwert eines Vergleichs nicht zu einer Ermäßigung der Einigungsgebühr. 2. Wenn die Bewilligung der Prozesskostenhilfe und die Beiordnung das gesamte Verfahren einschließlich Vergleichsschluss betreffen und nicht nur den Vergleichsschluss, liegt jedenfalls auch eine Beiordnung des Prozessbevollmächtigten zum Abschluss eines Vertrages nach Nr. 1000 VV- RVG vor. Die Honorierung der anwaltlichen Bemühungen, möglichst eine vergleichsweise Regelung herbeizuführen, führt bei Vergleichsabschluss auch bei Mitwirkung des Gerichts zu einer erheblichen Arbeitsersparnis und damit zur Rechtfertigung der 1,5 Einigungsgebühr.

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei vom 13.12.2022 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes München vom 01.12.2022, Az.: 11 Ca 260/22, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321 Abs. 2; RVG § 48 Abs. 1; RVG -VV Nr. 1000 Abs. 1; RVG -VV Nr. 1003 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Parteien stritten im Ausgangsverfahren über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung.