BVerwG - Beschluss vom 17.05.2017
5 P 2.16
Normen:
BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 16; SGB II § 50 Abs. 3;
Fundstellen:
NZA-RR 2017, 565
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 28.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 33 K 6503/13
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 01.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 20 A 1265/14

Nichterforderliche Mitbestimmung des Personalrats bei der Nutzung von Hardware im Jobcenter

BVerwG, Beschluss vom 17.05.2017 - Aktenzeichen 5 P 2.16

DRsp Nr. 2017/9958

Nichterforderliche Mitbestimmung des Personalrats bei der Nutzung von Hardware im Jobcenter

Zu den "Verfahren der Informationstechnik", die von den gemeinsamen Einrichtungen gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II zu nutzen sind, gehört auch die dort zu verwendende Hardware, soweit sie von der Bundesagentur für Arbeit zentral verwaltet und für die gemeinsamen Einrichtungen vorgegeben wird.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen - vom 1. September 2015 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 16; SGB II § 50 Abs. 3;

Gründe

I

Der Antragsteller, der Personalrat des Jobcenters, begehrt die Feststellung, dass ein im Jobcenter vorgenommener Austausch von Hardware (Rechner, Monitore) seinem Mitbestimmungsrecht unterlegen hat.