6/2.4.2 Nichtigkeit des Arbeitsvertrags

Autor: Schneider

Nichtigkeitsvorschriften

Die allgemeinen Nichtigkeitsvorschriften über Geschäftsunfähigkeit (§§ 105 ff. BGB) sowie die Unwirksamkeit wegen Fehlens der Zustimmung bei Minderjährigen (§§ 107 ff. BGB) und bei Betreuten (§ 1903 Abs. 1 BGB) finden uneingeschränkt auf den Arbeitsvertrag Anwendung. Zur Anwendung kommen auch die Vorschriften über gesetzliche Verbote und die Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts (§§ 134, 138 BGB). Ob in letzteren Fällen die Unwirksamkeit des Arbeitsvertrags die Folge ist, hängt allerdings vom Sinngehalt des Verbots ab.

Unwirksamkeit des Vertrags

Der Arbeitsvertrag kann nach § 134 BGB ganz oder teilweise nichtig sein. Die Nichtigkeitsgründe sind jedoch wenig praktisch im Arbeitsverhältnis. Denn die zahlreichen Beschäftigungsverbote des Arbeitsrechts verbieten nicht den Vertragsschluss als solchen, sondern nur die tatsächliche Beschäftigung. Der Verstoß gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften führt regelmäßig nur zur Anpassung des Arbeitsvertrags an den gesetzlich zulässigen Inhalt.

Gesetzesverstöße