BSG - Beschluss vom 19.12.2017
B 4 AS 362/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 13.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 603/15
SG Magdeburg, vom 08.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 2131/08

NichtzulassungsbeschwerdeGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageAus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus zu klärende Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 19.12.2017 - Aktenzeichen B 4 AS 362/17 B

DRsp Nr. 2018/2568

Nichtzulassungsbeschwerde Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus zu klärende Rechtsfrage

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.

Der Antrag der Klägerin, ihr für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 13. September 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: