BSG - Beschluss vom 12.12.2017
B 11 AL 9/17 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 19.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 AL 2301/17
SG Freiburg, vom 13.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 AL 413/17

NichtzulassungsbeschwerdeVerfahrensrügeVerletzung rechtlichen Gehörs

BSG, Beschluss vom 12.12.2017 - Aktenzeichen B 11 AL 9/17 BH

DRsp Nr. 2018/1732

Nichtzulassungsbeschwerde Verfahrensrüge Verletzung rechtlichen Gehörs

1. Nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. 2. Voraussetzung für eine Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist, dass der Beschwerdeführer seinerseits alles ihm Obliegende getan hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen.

Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. September 2017 - L 13 AL 2301/17 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Bevollmächtigten ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ Abs Satz 1 iVm § Abs Satz 1 ); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § Abs abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ Abs ) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Ein solcher Zulassungsgrund ist unter Berücksichtigung der Aktenlage sowie des Vorbringens des Klägers nicht ersichtlich.