Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. September 2017 -
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Bevollmächtigten ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ Abs Satz 1 iVm § Abs Satz 1 ); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § Abs abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ Abs ) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Ein solcher Zulassungsgrund ist unter Berücksichtigung der Aktenlage sowie des Vorbringens des Klägers nicht ersichtlich.
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