BSG - Beschluss vom 20.12.2017
B 8 SO 37/17 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1; EMRK Art. 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 07.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SO 3411/16
SG Karlsruhe, vom 04.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 SO 1649/15

NichtzulassungsbeschwerdeVerletzung rechtlichen GehörsNotwendiger Vortrag

BSG, Beschluss vom 20.12.2017 - Aktenzeichen B 8 SO 37/17 BH

DRsp Nr. 2018/3010

Nichtzulassungsbeschwerde Verletzung rechtlichen Gehörs Notwendiger Vortrag

Für eine erfolgreiche Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs muss ausgeführt werden, welches Vorbringen des Rechtsuchenden hierdurch verhindert worden ist und inwiefern das Urteil auf diesem Sachverhalt beruht.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 7. Dezember 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1; EMRK Art. 6 Abs. 1;

Gründe:

I

Der in Bosnien und Herzegowina wohnhafte Kläger begehrt die Bescheidung eines Antrags auf seine Beteiligung an einem Widerspruchsverfahren, das seine Mutter bei dem beklagten Träger der Sozialhilfe führt.

Seine Klage wegen Untätigkeit der Beklagten, über diesen Antrag zu entscheiden, hatte keinen Erfolg (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts [SG] Karlsruhe vom 4.8.2015). Gegen den Gerichtsbescheid, der ihm am 14.8.2015 im Ausland zugestellt worden ist, legte er am 9.9.2016 Berufung ein, verbunden mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist. Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat die Berufung als unzulässig verworfen (Urteil vom 7.12.2016).