BAG - Beschluss vom 25.08.2022
2 AZN 234/22
Normen:
ArbGG § 46c Abs. 3 S. 1 Alt. 2; ArbGG § 46c Abs. 4 S. 1 Nr. 2; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2; ArbGG § 72 Abs. 6; ArbGG § 72a Abs. 7;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 _ 46c Nr. 2
AnwBl 2023, 45
BB 2022, 2227
MDR 2023, 111
NJW 2022, 3028
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 18.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 329/21
ArbG Bonn, vom 02.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1996/20

Notwendige Signatur auf einem im sicheren Übermittlungsweg i.S.d. § 46c Abs. 4 ArbGG elektronisch eingereichten SchriftsatzAnforderungen an die Signatur gem. § 46c Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 und Abs. 4 ArbGG

BAG, Beschluss vom 25.08.2022 - Aktenzeichen 2 AZN 234/22

DRsp Nr. 2022/13103

Notwendige Signatur auf einem im sicheren Übermittlungsweg i.S.d. § 46c Abs. 4 ArbGG elektronisch eingereichten Schriftsatz Anforderungen an die Signatur gem. § 46c Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 und Abs. 4 ArbGG

Orientierungssatz: Nach § 46c Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ArbGG muss ein auf einem sicheren Übermittlungsweg iSv. § 46c Abs. 4 ArbGG bei Gericht eingereichter Schriftsatz - zumindest - mit einer einfachen Signatur versehen sein. Dazu genügt bei einem nach dem Briefkopf als solcher ausgewiesenen Einzelanwalt der maschinenschriftliche Abschluss des Schriftsatzes mit "Rechtsanwalt" (ohne Namenszusatz). Es kommt dann nicht mehr darauf an, ob die darüber geleistete - mit dem Schriftsatz eingescannte - Unterschrift entzifferbar ist.

1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 18. Januar 2022 - 4 Sa 329/21 - aufgehoben, soweit darin zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 21.416,64 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ArbGG § 46c Abs. 3 S. 1 Alt. 2; ArbGG § 46c Abs. 4 S. 1 Nr. 2; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2; ArbGG § 72 Abs. 6; ArbGG § 72a Abs. 7;

Gründe:

Die auf den Zulassungsgrund des § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG gestützte Beschwerde hat Erfolg.