LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.12.2020
10 Ta 312/20
Normen:
BGB § 362; ArbGG § 62 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 07.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3657/19

Notwendigkeit der Mitwirkung eines Dritten keine Hürde für Zwangsvollstreckung einer nicht vertretbaren HandlungKein Zwangsgeld gegen den alle zumutbaren Maßnahmen ergreifenden SchuldnerPflicht des Schuldners zur Klage gegen Dritten nur bei hinreichenden ErfolgsaussichtenUnmöglichkeit nach Ausscheiden der festgelegten Unterschriftsperson

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.12.2020 - Aktenzeichen 10 Ta 312/20

DRsp Nr. 2021/6867

Notwendigkeit der Mitwirkung eines Dritten keine Hürde für Zwangsvollstreckung einer nicht vertretbaren Handlung Kein Zwangsgeld gegen den alle zumutbaren Maßnahmen ergreifenden Schuldner Pflicht des Schuldners zur Klage gegen Dritten nur bei hinreichenden Erfolgsaussichten Unmöglichkeit nach Ausscheiden der festgelegten Unterschriftsperson

1. Die Zwangsvollstreckung wegen einer nicht vertretbaren Handlung i.S. von § 888 Abs. 1 ZPO ist grundsätzlich nicht schon dann ausgeschlossen, wenn ein Dritter an der Handlung mitwirken muss. Die Festsetzung von Zwangsgeld oder Zwangshaft ist nur dann nicht möglich, wenn eindeutig feststeht, dass der Vollstreckungsschuldner - erfolglos - alle zumutbaren Maßnahmen einschließlich eines gerichtlichen Vorgehens unternommen hat, um den Dritten zur Duldung der vorzunehmenden Handlung zu veranlassen (vgl. BGH 27. November 2008 - I ZB 46/08 - Rn. 13, NJW-RR 2009, 443; BGH 18. Dezember 2008 - I ZB 68/08 - Rn. 21, NJW 2009, 2308). Voraussetzung für eine Klage gegen den Dritten ist allerdings, dass ein Prozess mit einiger Wahrscheinlichkeit zum Ziel führen kann.